Mietpreisbremse wirkungslos
Die FDP-Römerfraktion hat in einem Antrag den Magistrat aufgefordert sich beim Land Hessen dafür einzusetzen, dass die für das Gebiet der Stadt Frankfurt geltende Mietpreisbremse zum nächst möglichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wird.
Elke Tafel-Stein, planungspolitische Sprecherin: „Der Bund hat im Jahr 2015 die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Bundesländer in Gegenden mit einem ‚angespannten Wohnungsmarkt‘ eine sogenannte Mietpreisbremse einführen können. Entsprechend gilt seit Dezember 2015 dieses Instrument auch in fast allen Frankfurter Stadtteilen. Die Mietpreisbremse soll regeln, dass Mieten für Bestandswohnungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden, bei Wiedervermietung auch in angesagten Wohnvierteln und Großstädten höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Offensichtlich ist dieses Instrument aber auch nach einem Jahr seiner Gültigkeit weitestgehend wirkungslos. Dem Vernehmen nach gibt es in Hessen keine Verfahren, in denen Mieter gegen Vermieter wegen Missachtung der Regeln der Mietpreisbremse klagen. Auch ist Presseberichten zufolge der Magistrat nach eigenen Aussage über die Wirkungslosigkeit ernüchtert. Es bestätigt sich somit einmal mehr die Auffassung der FDP, dass Markteingriffe über Regelungsinstrumente wie Mietpreisbremse oder Milieuschutzsatzungen völlig untaugliche Maßnahmen sind, den Druck auf den angespannten Wohnungsmarkt zu mindern. Vielmehr erweisen sich die genannten Zwangsinstrumente eher als Alibimaßnahmen, die von Versäumnissen im Wohnungsbau ablenken und betroffene Teile der Öffentlichkeit beruhigen sollen. Durch bürokratische Zwangseingriffe entstehen jedoch sicher keine zusätzlichen neuen Wohnungen, die allein den Mangel an Wohnraum und den weiteren Anstieg der Mieten bremsen können. Im Gegenteil: Investoren werden eher abgeschreckt und Wohnungsbau verhindert.
Stattdessen muss neues Bauland schneller ausgewiesen und zügig geprüft werden, inwieweit eine bestandsverträgliche Nachverdichtung vorhandener Wohnsiedlungen möglich ist, ohne dabei die Wohnqualität der Anwohner zu beeinträchtigen“.