Cyber-Hauptversammlungen im Aktienrecht zulassen

13.03.2020

Die derzeitigen Herausforderungen durch den sog. „Corona-Virus“ betreffen praktisch alle Lebensbereiche. Unter anderem führt dies zu erheblichen Belastungen vor allem wirtschaftlicher Natur für die Unternehmen und für die Unternehmerinnen und Unternehmen – durch krankheitsbedingte Ausfälle, durch Einschränkungen bzw. Unterbrechungen in den Lieferketten usw.

Darüber hinaus drohen zahlreichen Unternehmen in Anbetracht von anstehenden Hauptversammlungen, mit zum Teil erwarteten mehreren tausend Teilnehmern, erhebliche Einschränkungen in ihrer Handlungsfähigkeit – durch Beschränkungen bei deren Durchführung bis hin zu einer Absage. Die gesetzlich verpflichtenden Hauptversammlungen haben insbesondere über Kapitalmaßnahmen, die Bestellung von Prüfern, Satzungsänderungen, die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und nicht zuletzt auch über die Verwendung des Bilanzgewinns und damit über die Ausschüttung von Dividenden zu entscheiden.

Um sicherzustellen, dass die Unternehmen auch dann hinsichtlich der Ausschüttung von Dividenden handlungsfähig bleiben, wenn bereits einberufene Hauptversammlungen aufgrund behördlicher Anordnungen oder dringender behördlicher Empfehlungen, insbesondere wie derzeit im Raum stehend, zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für die Teilnehmer an einer Hauptversammlung abgesagt oder verschoben werden, fordern wir den Gesetzgeber auf, die entsprechende Regelung des Art. 56 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts kurzfristig über eine Ergänzung von § 59 des Aktiengesetzes umzusetzen und damit den Vorstand in die Lage zu versetzen über eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Dividende zu entscheiden. „Eine solche gesetzliche Regelung kann nach unserer Einschätzung sehr kurzfristig erfolgen und es damit Unternehmen, welche bereits zu Hauptversammlungen eingeladen haben, ermöglichen vollständig handlungsfähig zu bleiben, auch wenn aufgrund behördlicher Anordnungen die Hauptversammlung kurzfristig nicht stattfinden kann“, so der Kreisvorsitzende Thorsten Lieb. Mittelfristig sollte das über entsprechende Satzungsregelungen der Unternehmen erfolgen.

Um die Handlungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen für die Zukunft noch darüber hinaus sicher zu stellen und die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, schlagen die Frankfurter Freien Demokraten vor, das Aktiengesetz in § 118 dahingehend zu verändern, dass Hauptversammlungen zukünftig auch vollständig virtuell als Cyber-Hauptversammlungen durchgeführt werden können und damit die Durchführung einer Präsenz Hauptversammlung, die nach dem Willen des Gesetzgebers bislang weiterhin die Grundlage ist, vollständig ausgeschlossen werden kann, sofern diese die Satzung entsprechend vorsieht. „Wir wollen damit den betroffenen Unternehmen für die Zukunft die Option schaffen, die Chancen der Digitalisierung vollständig zu nutzen und auf die Präsenz-Hauptversammlung, die eine zeit- und kostenaufwändige Vorbereitung erfordert“, so der Kreisvorsitzende Dr. Thorsten Lieb zur Begründung.