Anpassung des Wahlrechtsausschlusses
Die FDP Frankfurt fordert die notwendige Anpassung der §§ 13 Nr. 2 BWahlG, § 3 Nr. 1 (H)LWG. An Stelle des generellen Ausschlusses aller, denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten (nicht durch einstweilige Anordnung) einen Betreuer zugewiesen wurde (vgl. §1896 BGB), soll die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelfall maßgeblich sein. Die Entscheidung hierüber ist von einem Gericht zu treffen.